Verfahrenshinweise

Zertifikate im SPB 3

Verfahrenshinweise zu den Zertifikaten des SPB 3
  • Zum Nachweis der Vorlesungsabschlussklausuren und des Examensseminars (Schwerpunktbereichsprüfung) ist die Vorlage des Schwerpunktbereichszeugnisses im Original erforderlich. Dies gilt auch für Studierende, die noch die fünfstündige Aufsichtsarbeit geschrieben haben; sie müssen allerdings auch den Aufgabentext vorlegen, damit geprüft werden kann, auf welche Vorlesungsabschlussklausuren des Programms des Intensivkurszertifikats die Teile der Aufsichtsarbeit angerechnet werden können. Darüber hinaus ist ein Ausdruck der erbrachten Leistungen aus eCampus erforderlich.
  • Zum Nachweis der drei weiteren Klausuren (Zusatzklausuren) ist die Vorlage der benoteten Originalklausuren (oder entsprechende Scheine) erforderlich. Auch eine dem Schwerpunkt nicht angerechnete, dem Vorlesungsprogramm entstammende, bestandene VAK kann als Zusatzklausur gewertet werden.
  • Für den Fall, dass nicht der Schwerpunktbereich 3 absolviert wurde, müssen fünf Zusatzklausuren und eine Zusatzseminararbeit aus dem Schwerpunktbereich 3 vorgelegt werden.
  • Prüfungsverfahren bei Zusatzklausuren/Zusatzseminararbeit: Die Interessenten melden sich möglichst zwei Wochen vorher per Mail bei dem Lehrstuhlinhaber an, der die fragliche Vorlesung bzw. das fragliche Seminar anbietet, und zwar in Kopie an den jeweilig zuständigen Lehrstuhl („Zertifikat Unternehmensrecht“ Lehrstuhl Prof. Dr. Lohse; „Zertifikat Grüner Bereich“ Lehrstuhl Prof. Dr. Schaub).
  • Die Teilnahme an den Zusatzklausuren/der Zusatzseminararbeit setzt die Immatrikulation als Studierender oder Promotionsstudierender voraus.
    • Wer die Zusatzklausuren/die Zusatzseminararbeit nach dem Schwerpunkt und nach der staatlichen Pflichtfachprüfung (oder nach dem endgültigen Nichtbestehen der ersten Prüfung) absolvieren möchte, kann von der Verpflichtung zur Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters befreit werden.
    • Wer die Zusatzklausuren/die Zusatzseminararbeit nach dem Schwerpunkt und nach der staatlichen Pflichtfachprüfung (oder nach dem endgültigen Nichtbestehen der ersten Prüfung) absolvieren möchte und bereits exmatrikuliert ist, kann wieder immatrikuliert werden, wenn die Exmatrikulation erst vor Kurzem erfolgt ist.
    • Bitte nehmen Sie in diesen Fällen Rücksprache mit dem jeweilig zuständigen Lehrstuhl auf, damit dies mit dem Studierendensekretariat abgeklärt werden kann.